Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht für die Leistung eines Statikers in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war.

Hintergrund

Die Eheleute bewohnen ein ihnen je hälftig gehörendes Einfamilienhaus. Das Dach musste ausgebessert werden. Schadhafte Holzpfosten sollten durch Stahlstützen ersetzt werden. Die beauftragte Firma K hielt eine statische Berechnung vor Ausführung der Arbeiten für erforderlich. Die Berechnung wurde von der Firma M durchgeführt.

M stellte den Eheleuten für die Berechnung 535 EUR in Rechnung. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Aufwendungen als Handwerkerleistungen ab.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Bei der engen sachlichen Verzahnung der Arbeiten handelt es sich bei der Berechnung um einen Teil einer einheitlichen Handwerkerleistung. Es war daher unerheblich, dass K die Berechnung nicht selbst ausgeführt hat, sondern M im Auftrag der Eheleute.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Ein Statiker ist nicht handwerklich tätig. Denn er erbringt lediglich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation.

Der Austausch der schadhaften Pfosten stellt unstreitig eine Handwerkerleistung dar. Der Umstand, dass für diese Leistung eine weitere Leistung, die vorherige statische Beurteilung durch M, erforderlich war, führt nicht dazu, die Statikerleistung als anteilige Handwerkerleistung zu charakterisieren. Die beiden Leistungen sind jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Handwerkerleistungen zu beurteilen.

Eine von einem Unternehmer erbrachte Handwerkerleistung, die teilweise in der Werkstatt des Handwerkers erbracht wird, ist nur insoweit begünstigt, als die Leistung tatsächlich einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt aufweist. Ist eine von einem Unternehmer erbrachte Leistung dementsprechend aufzuteilen, sind erst recht 2 getrennte und von unterschiedlichen Unternehmern erbrachte Leistungen jeweils für sich daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Steuerermäßigung vorliegen.

M unterhält weder einen Handwerksbetrieb noch liegt eine handwerkliche Leistung des M vor. Seine statischen Berechnungen sind keine handwerkliche Tätigkeit. Allein der Zusammenhang mit der Handwerkerleistung des K reicht nicht aus, die statischen Berechnungen des M als Handwerkerleistung einzustufen.

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