Taxiunternehmen: Bareinnahmen sind auch buchhalterisch ordnungsgemäß zu erfassen
Alle Taxiunternehmer müssen zur Erfüllung ihrer Buchführungspflicht die Schichtzettel physisch nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahren, und zwar ungeachtet der Art der Gewinnermittlung. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem EStG.
Hintergrund
Streitig sind die infolge einer Betriebsprüfung und Steuerfahndung vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen von Erlösen bei dem vom Antragsteller betriebenen Taxi- und Mietwagenunternehmen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bestanden im Jahr 2008 und in den Folgejahren formelle Buchführungsmängel in den Einnahmeursprungsaufzeichnungen des Antragstellers. Dieser habe danach weder Schichtzettel vorgelegt noch nach Auszählung der Tageskasse die Tageseinnahmen täglich in ein Kassenbuch übertragen. Er habe stattdessen seine Barerlöse monatlich in einer Excel-Tabelle erfasst, die ihm als Kassenbuch diente. Weitere Abrechnungen oder Fahrtenbücher habe er ebenfalls nicht vorgelegt.
Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume seien für die Jahre 2012 und 2013 unvollständige Tagesaufzeichnungen der Fahrer des Taxiverkehrs aufgefunden worden. Ein Abgleich dieser aufgezeichneten Barerlöse mit den vom Antragsteller gebuchten Bareinnahmen ergaben Mehrerlöse von jeweils rund 80.000 EUR für die Jahre 2012 und 2013. Diese Buchführungsmängel veranlassten die Prüferin zu einer Taxikalkulation und entsprechenden Erlöshinzuschätzungen von insgesamt 625.378 EUR für die Jahre 2008 bis 2013.
Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens hat der Antragsteller Klage beim Finanzgericht erhoben und die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide beantragt.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat nach summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren die Schätzungsbefugnis des Finanzamts dem Grunde nach bejaht, weil der Antragsteller sowohl seine Aufbewahrungspflichten als auch die Aufzeichnungspflichten verletzt habe.
Taxiunternehmer müssten ihre Bareinnahmen jeweils einzeln aufzeichnen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes erfüllten die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich aus dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen ließen, die sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.
Da der Antragsteller weder seine Schichtzettel aufbewahrt noch deren Inhalt täglich unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein Kassenbuch übertragen habe, sei die Buchhaltung formell nicht ordnungsgemäß. Soweit der Antragsteller seine Einnahmen in Excel erfasst habe, genüge dies offensichtlich nicht den Anforderungen des § 147 Abs. 1 AO.