Aktuelles aus dem Steuerrecht

Unterliegen Geldspielautomatenumsätze der Umsatzsteuer?

Umsätze mit virtuellen Automatenspielen im Internet sind umsatzsteuerfrei. Gilt das auch für terrestrische Spiele? Das FG Münster meint, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Hintergrund

Der Antragsteller ist ein Geldspielhallenbetreiber. Seiner Ansicht nach sind seine Glücksspielumsätze umsatzsteuerfrei, da virtuelles Automatenspielen im Internet – im Gegensatz zu den Glücksspielumsätzen des Antragstellers – seit 1.7.2021 umsatzsteuerfrei ist. Gegen den gegenteiligen Bescheid des Finanzamts legte er Einspruch ein. Nach Ablehnung durch das Finanzamt beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Das Finanzgericht ordnete die Aufhebung der Vollziehung an. Denn seiner Auffassung nach bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung, weil aufgrund der Neufassung des Rennwett- und Lotteriegesetzes v. 25.6.2021 von Anfang an Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestanden.

Virtuelle Automatenspiele sind unter bestimmten Voraussetzungen seit 1.7.2021 im Internet erlaubt. Sie unterliegen der virtuellen Automatensteuer. Unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze sind umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder die Rennwett- und Lotteriesteuer von diesen Umsätzen allgemein nicht erhoben wird. Nach dieser Regelung unterfallen daher terrestrische Geldspielumsätze der Umsatzsteuer, während virtuelle Geldspielumsätze ab 1.7.2021 umsatzsteuerfrei sind, weil sie dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegen.

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i. MwStSystRL ist die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien. Hierbei dürfen die Mitgliedstaaten aber die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festlegen. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten.

Bei summarischer Prüfung besteht für die Zeiträume ab 1.7.2021 ein Verstoß gegen den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Neutralität, indem virtuelle Geldspielumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind, während die sog. terrestrischen Geldspielumsätze, also solche, bei denen die Spieler in den Spielhallen körperlich anwesend sind, umsatzsteuerpflichtig sind. Für den sog. Durchschnittsverbraucher kommt es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn an; deshalb dürfte es für ihn keine Rolle spielen, ob er virtuell oder terrestrisch spielt.

Auch gehören nach der EuGH-Rechtsprechung Geldspielautomaten sämtlich zu derselben Kategorie von Glücksspielen. Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren die umsatzsteuerliche Problematik zur Vergleichbarkeit der verschiedenen Spielweisen (online oder terrestrisch) problematisiert. Dies ist jedoch unerheblich, da nach der EuGH-Rechtsprechung unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze keine umsatzsteuerlichen Unterschiede rechtfertigen können.

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