Aktuelles aus dem Steuerrecht

Verkauf eines Smartphones an den Arbeitgeber kann lohnsteuerfrei sein

Verkauft ein Arbeitnehmer sein Handy für einen symbolischen Preis an seinen Arbeitgeber, der dann das Gerät dem Arbeitnehmer zur dienstlichen und privaten Nutzung überlässt und die kompletten laufenden Kosten übernimmt, stellt dies keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die Kostenübernahme bleibt lohnsteuerfrei § 3 Nr. 45 EStG.

Hintergrund

Die Arbeitnehmer verkauften im Rahmen eines Gestaltungsmodells ihre privaten Handys für einen symbolischen Preis von 1 bis 6 EUR an ihren Arbeitgeber. Dieser stellte die Geräte anschließend den Arbeitnehmern wieder für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung. Auch übernahm der Arbeitgeber die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer. Die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Das Finanzamt stufte das Entlohnungsmodell als unangemessene rechtliche Gestaltung ein und versagte für die Kostenübernahme die Lohnsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Kostenübernahme steuerfrei war. Nach § 3 Nr. 45 EStG bleiben Vorteile steuerfrei, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen erwachsen (z. B. Personalcomputer, Laptops, Smartphones, Tablets, Handys). Im vorliegenden Fall war ein solches betriebliches Telekommunikationsgerät überlassen worden, da der Arbeitgeber sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Geräten erlangt hatte.

Es bestanden keine Anzeichen für ein unwirksames Scheingeschäft. Zwischen den Vertragspartnern bestand nicht nur Einigkeit über den Eigentumsübergang. Der Arbeitgeber war für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Smartphones auch nicht von der Einwirkung auf diese Geräte ausgeschlossen, da er den Überlassungsvertrag hätte kündigen können.

Es lag ferner kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Selbst der niedrige Kaufpreis der Geräte vermochte einen solchen Missbrauch nicht zu begründen.

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