Aktuelles aus dem Steuerrecht

Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist keine Abzugsvoraussetzung

Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Keine Rolle spielt, ob das häusliche Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist.

Hintergrund

S ist in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. Sie machte für 2013 Aufwendungen von 1.250 EUR für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Dort bereitete sie sich auf die anstehenden Flüge vor. Für diese Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. S legte dar, dass sie in den Flugzeugen keine Möglichkeit hat, sich auf die Flüge vorzubereiten. Sie muss sich vor jedem Flug in das Informationssystem der Fluggesellschaft einwählen, um wichtige Informationen zu erhalten (Dienstpläne, Zollbestimmungen, Routenverlauf, Sicherheitsvorkehrungen usw.). Im Jahr 2013 absolvierte sie 134 Flugtage.

Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab, da sie wegen des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der S das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht für erforderlich hielten. S konnte diese Arbeiten im Umfang von rund 50 Stunden im Jahr ebenso an einem Tisch in einem anderen Raum des Hauses (z. B. am Küchentisch) erledigen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das häusliche Arbeitszimmer für die Tätigkeit nicht erforderlich sein muss.

Häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher oder schriftlicher Arbeiten. Der Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet und muss (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Aufwendungen für in die häusliche Sphäre eingebundene und gemischt (sowohl beruflich als auch privat) genutzte Räume, sind dagegen insgesamt nicht abziehbar. Im Streitfall entsprach der fragliche Raum unstreitig dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers. Er war räumlich abgeschlossen und mit den üblichen Büromöbeln eingerichtet.

Die Voraussetzungen und die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in § § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abschließend bestimmt. Damit ist die Erforderlichkeit kein Merkmal des Abzugstatbestands.

Ein zusätzliches (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen. Denn mit den beiden geregelten Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden. Dass S die Arbeiten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätte erledigen können, ist daher unerheblich.

Newsletter Bestellen - Abbestellen

Hier können Sie unseren Newsletter abbonieren. Dieser wird Ihnen dann in regelmäßigen Abständen per Email zugesendet und unterrichtet Sie über die neuesten Nachrichten aus der Steuerwelt.
* Bitte füllen Sie diese Felder unbedingt aus. Sie werden benötigt um mit Ihnen Kontakt aufnehmen zu können.

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier: Link

captcha
Neu laden

Erstgespräch

Um uns Kennenzulernen, bieten wir Ihnen ein kostenloses Erstgespräch.

Bitte wählen Sie den Standort aus von dem wir Sie kontaktieren sollen und füllen Sie bitte dann das Formular aus.

Hinweis:
Ein Mandatsverhältnis (Steuerberatung) kommt damit nicht zustande.

Rückrufservice

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen!
Wir rufen Sie gerne zurück.

Bitte wählen Sie den Standort aus von dem wir Sie kontaktieren sollen und füllen Sie bitte dann das Formular aus.

Hinweis:
Ein Mandatsverhältnis (Steuerberatung) kommt damit nicht zustande.

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen auf unserer Website ausschließlich technisch notwendige Cookies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO. Technisch notwendige Cookies, die allein für die Funktionen und den Betrieb einer Webseite erforderlich sind, bedürfen keiner Einwilligung des Nutzers.