Menschen mit Behinderung: Erhöhung und Erweiterung der Pauschbeträge
Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Diese Pauschbeträge hat der Gesetzgeber nun deutlich erhöht und ausgeweitet, sodass mehr Menschen mit Behinderung davon profitieren können.
Hintergrund
Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, werden die Behinderten-Pauschbeträge angepasst. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.
Das ändert sich ab 1.1.2021
Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben.
Pauschbeträge VZ 2020 |
Pauschbeträge ab VZ 2021 |
||
Grad der Behinderung von |
Pauschbetrag in EUR |
Grad der Behinderung von |
Pauschbetrag in EUR |
20 |
384 |
||
25 und 30 |
310 |
30 |
620 |
35 und 40 |
430 |
40 |
860 |
45 und 50 |
570 |
50 |
1.140 |
55 und 60 |
720 |
60 |
1.440 |
65 und 70 |
890 |
70 |
1.780 |
75 und 80 |
1.060 |
80 |
2.120 |
85 und 90 |
1.230 |
90 |
2.460 |
95 und 100 |
1.420 |
100 |
2.840 |
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR).
Bisher wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
- die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
- dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.
Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem VZ 2021 ersatzlos weg.
Hinweis
Bei Arbeitnehmern werden die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung in den meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigt. Wurde bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren abgezogen, muss kein erneuter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden.
In manchen Fällen müssen jedoch Steuerpflichtige tätig werden. Nicht vollautomatisch berücksichtigt werden die erhöhten Beträge nämlich insbesondere in folgenden Fällen:
- Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug beantragen,
- der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
- der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst-/Beschäfti-gungsverhältnisse,
- die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31.12.2020 ab,
- Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
- Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern.