Anhebung des Grundfreibetrags und Ausgleich der kalten Progression
Mit der Anhebung des Grundfreibetrags in 2 Schritten soll die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.
Hintergrund
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Anpassung des vorgesehenen Erhöhungsbetrags beim Grundfreibetrag für 2021 ist die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend aktiv geworden. Die Änderung ist über den Finanzausschuss im Bundestag erfolgt.
Jahr |
2021 |
2022 |
Grundfreibetrag |
9.744 EUR |
9.984 EUR |
Erhöhung gegenüber Vorjahr |
336 EUR |
288 EUR |
Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Danach ist etwa der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 EUR (2021) bzw. 278.732 EUR (2022) zu zahlen statt ab 270.501 EUR im Veranlagungszeitraum 2020.