Durchführung von Betriebsveranstaltungen durch eine Eventagentur: Geldwerter Vorteil?
Beauftragt der Arbeitgeber eine Eventagentur mit der Durchführung einer Betriebsveranstaltung, führen die entsprechenden Aufwendungen nicht zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Bei der Teilnahme von Kunden erhöhen diese Kosten dagegen den Wert der Sachzuwendung.
Hintergrund
Die Klägerin beauftragte eine Eventagentur mit der Organisation und Durchführung von "Business-Veranstaltungen" für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer. Zudem unterhielt die Klägerin eine Art "Fanclub", der den Arbeitnehmern verschiedene Sportaktivitäten anbot. Die Organisation übertrug die Klägerin ebenfalls einer Eventagentur.
Das Finanzamt unterwarf die Agenturleistungen hinsichtlich der Kunden nach § 37b Abs. 1 EStG dem Pauschsteuersatz von 30 %. Für die Arbeitnehmer berechnete es für jedes Jahr einen Nettosteuersatz und unterwarf die anteiligen Agenturkosten als Arbeitslohn der Lohnsteuer.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es hielt die Auffassung des Bundesfinanzhofs, nach der die Aufwendungen für einen Eventmanager grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, für unzutreffend. Denn ein Arbeitnehmer ist durch die Vereinnahmung einer höherwertigen Leistung objektiv bereichert.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht hinsichtlich der Einbeziehung der Agenturkosten bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer. Mit der kostenlosen Teilnahme an den Business-Veranstaltungen und an den Veranstaltungen des Fanclubs wandte die Klägerin den Arbeitnehmern durch das Dienstverhältnis veranlasste Vorteile zu, die mit dem um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind. Für die Bewertung können grundsätzlich die Kosten angesetzt werden, die der Arbeitgeber seinerseits aufgewendet hat. Denn es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Ware oder Dienstleistung hätte aufwenden müssen.
In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Daher sind Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, nicht zu berücksichtigen. Denn insoweit ist der Arbeitnehmer nicht bereichert.
Bei der Bewertung des Vorteils dürfen nur solche Kosten berücksichtigt werden, die eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers bewirken. Dabei sind die Aufwendungen für eine Veranstaltung nicht als Einheit anzusehen. Zwar mögen die Eventmanager für eine professionelle Ausrichtung der Veranstaltungen gesorgt haben. Dies führt als solches aber noch nicht zu einem geldwerten Vorteil, der über die kostenlose Teilnahme hinausgeht.
Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Nicht-Arbeitnehmer einheitlich für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Der eindeutige Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 2 EStG lässt es jedoch nicht zu, bestimmte einzelne Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Deshalb sind die Kosten für das Eventmanagement hinsichtlich der Business-Veranstaltungen für die Kunden in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendung zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde.