Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Anhebung der Grenze
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis wird angehoben.
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis wird angehoben.
Vereine und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Um dies zu erreichen, ist eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale vorgesehen.
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
Existenzgründer müssen in Zukunft nicht mehr monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, sondern nur noch vierteljährlich. Dies gilt allerdings zeitlich begrenzt auf 6 Veranlagungszeiträume.
Die Corona-Krise macht es vielfach unmöglich, die geplante Investition bis zum Ende des 3-jährigen Investitionszeitraums durchzuführen. Deshalb wurde eine Verlängerung des 3-jährigen Investitionszeitraums auf 4 Jahre für Investitionsabzugsbeträge vorgesehen, die in 2017 endenden Wirtschaftsjahren abgezogen wurden.
Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag sollen der Verbesserung dieser Steuervergünstigung dienen und sie zielgenauer ausrichten.
Weitere Veränderungen ergeben sich, wenn die Leistung durch einen Drittlandsunternehmer ausgeführt wird oder die Ware aus dem Drittland in die EU gelangt.
Die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus ist als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt, die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße dagegen nicht. Auch für in der Werkstatt eines Handwerkers erbrachte Leistungen gibt es die Steuerermäßigung nicht.
Auch der Pflege-Pauschbetrag wird deutlich erhöht. Je nach Pflegegrad gibt es den Pflege-Pauschbetrag zudem nun in unterschiedlicher Höhe.
Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird angehoben, da sich dieser ebenfalls der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum orientiert.
Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Diese Pauschbeträge hat der Gesetzgeber nun deutlich erhöht und ausgeweitet, sodass mehr Menschen mit Behinderung davon profitieren können.
In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt.
Eltern können sich über eine Kindergelderhöhung ab Januar 2021 freuen.
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mehr als verdoppelt.
Für die Jahre 2020 und 2021 wird es für Steuerpflichtige, die aufgrund der Coronakrise von zu Hause arbeiten und die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen, eine Homeoffice-Pauschale geben.
Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Auch für das Jahr 2021 gibt es deshalb neue Werte.
Um uns Kennenzulernen, bieten wir Ihnen ein kostenloses Erstgespräch.
Bitte wählen Sie den Standort aus von dem wir Sie kontaktieren sollen und füllen Sie bitte dann das Formular aus.
Hinweis:
Ein Mandatsverhältnis (Steuerberatung) kommt damit nicht zustande.
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen!
Wir rufen Sie gerne zurück.
Bitte wählen Sie den Standort aus von dem wir Sie kontaktieren sollen und füllen Sie bitte dann das Formular aus.
Hinweis:
Ein Mandatsverhältnis (Steuerberatung) kommt damit nicht zustande.