• 3
    So wie ein Kapitän
    sein Schiff lenkt,
    muss der Unternehmer
    sein Unternehmen führen!

    Manfred Breitenbach,
    Geschäftsführer Köln, Zeitz

  • 2
    Wir steuern
    und
    beraten.

    Peter Schulze,
    Geschäftsführer Finsterwalde
  • 4
    Unsere Freundlichkeit
    lässt Sie gern zu uns kommen.  

    Sebastian Fröhlich,
    Geschäftsführer Köln, Zeitz
  • 6
    Ihr Erfolg ist unser Antrieb.

    Thorsten Jansen,
    Geschäftsführer Köln, Zeitz
  • 5
    Unsere Kompetenz
    ist Ihr Erfolg.

    Andrea Ziethen,
    Steuerberaterin Köln

Veräußerung von Kryptowährungen: Gewinne können steuerpflichtig sein

Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token sind Wirtschaftsgüter, die bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Hintergrund

X erwarb, tauschte und veräußerte im Streitjahr 2017 verschiedene Kryptowährungen. Es handelte sich um privat getätigte Geschäfte mit Bitcoins, Etherum und Monero. Im Jahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn von 3,4 Mio. EUR.

Dementsprechend erklärte X für 2017 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 3,4 Mio. EUR. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer fest (rund 1.5 Mio. EUR).

Dagegen erhob X Klage und wandte ein, es liege kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Denn bei Kryptowährungen liege eine Kette aus digitalen Signaturen und damit kein Wirtschaftsgut i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Außerdem sei die Besteuerung wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits gleichheitswidrig. Das FG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision zurück. Ebenso wie das FG bejaht der BFH sowohl das Vorliegen eines Wirtschaftsguts als auch die Verneinung eines strukturellen Vollzugsdefizits.

Der Begriff des (anderen) "Wirtschaftsguts" i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entspricht dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands. Er ist auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise weit auszulegen. Der Begriff umfasst nicht nur Gegenstände im Sinne des BGB (Sachen und Rechte), sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Daher kann auch eine zivilrechtlich nicht übertragbare (Rechts-)Position steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn sie in der Rechtspraxis entgeltlich einem Dritten überlassen und dadurch wirtschaftlich verwertet werden kann.

Hiervon ausgehend stellen die von X erworbenen, getauschten und wieder veräußerten Kryptowährungen (Bitcoin, Etherum, Monero) Wirtschaftsgüter im Sinne dieser weiten Begriffsbestimmung dar. Es handelt sich wirtschaftlich betrachtet um Zahlungsmittel. Sie können für Bezahlvorgänge zwischen den Beteiligten genutzt werden und verfügen über zeitaktuelle Kurse. Der für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte (Kurs-)"Wert" belegt dessen Realisierbarkeit. Es liegen somit objektiv werthaltige, selbstständig bewertbare Positionen (im Sinne einer Chance bzw. einer Möglichkeit) vor. Dies zeigt sich schon daran, dass die Erwerber tatsächlich ein Entgelt für die Übertragung der von X in handelbare Untereinheiten "verselbständigten" Token gezahlt haben. Die im Einzelnen komplexen technischen Zusammenhänge sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht entscheidend.

Die durch Kauf oder Tausch erworbenen Currency Token waren dem X nach § 39 Abs. 1 AO als Wirtschaftsgüter zuzurechnen. Wegen des weiten Eigentumsbegriffs im Sinne wirtschaftlichen Eigentums kann eine werthaltige Position einer Person zugerechnet werden, wenn sie eine faktische Berechtigung (im Sinne einer "unbeschränkten Herrschaftsmacht") an der als Wirtschaftsgut zu qualifizierenden Position besitzt. Danach waren die von X erworbenen Currency Token ihm schon deshalb zuzurechnen, weil ihm aufgrund des "Private Key" in tatsächlicher Hinsicht die unbeschränkte Herrschaftsmacht zustand. Die Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge haben jeweils zu einem Rechtsträgerwechsel und damit zu einem Veräußerungsgewinn bei X geführt.

Eine gesetzliche Besteuerungsgrundlage (hier § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist verfassungswidrig, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens in prinzipieller Weise verfehlt wird. Eine Gleichheitswidrigkeit folgt dabei nicht bereits aus der (vorgeblichen) empirischen Ineffizienz einer Norm, sondern nur aus einem Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

Verfassungsrechtlich untersagt ist somit der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Es genügt daher nicht schon jeder tatsächlich feststellbare Vollzugsmangel, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung selbst angelegt ist oder wenn Verstöße nicht konsequent unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen.

Es fehlt schon an widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten gesetzlichen Regelungen. Unbeschadet möglicher Vollzugsschwierigkeiten bei der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token, liegt nach Meinung des BFH jedenfalls keine der materiellen Regelung strukturell gegenläufige Erhebungsregelung vor. Auch eine bewusst geschaffene oder gesetzlich vorgegebene Kontrolllücke ist nach Auffassung des BFH nicht feststellbar.

Praktika: Unbedingt machen

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Häufig ist ohnehin ein Praktikum vorgeschrieben, doch es empfehlen sich meist noch ein oder zwei weitere.

Früher waren Praktika während des Unistudiums – anders als an den FHs – nicht obligatorisch. Mit der Bologna-Reform hat sich das jedoch meist geändert. Und das ist aus vielen Gründen gut so.

Wer beispielsweise nur ein kurzes Schülerpraktikum gemacht oder vor dem Studium nicht noch eine kaufmännische Ausbildung durchlaufen hat ...

 

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Auszubildende im Bereich Wirtschafts- und Steuerberatung


steuerfachangestellte© contrastwerkstatt – stock.adobe.comSie machen mehr aus Ihrem Geld


Steuerfachangestellte führen sicher durch den Dschungel der Steuergesetze und Verordnungen


Steuerfachangestellte sind Fachleute für steuerliche und betriebswirtschaftliche Belange und Ansprechpartner für die Mandanten. Steuerfachangestellte helfen, die finanzielle Situation ihrer Mandanten zu verbessern – zum Beispiel, indem sie Steuerabgaben ihrer Klienten im Nachhinein zurückholen. Dazu plant man die Mandantenbesprechungen terminlich ein ...

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Chinas Fangflotte - Die Fisch-Piraten

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China hat die größte Fischfangflotte der Welt. Dass sie in den Weltmeeren auf Beutezug geht, ärgert Anrainerstaaten und Umweltschützer. Sie befürchten, dass die Chinesen mit ihren rücksichtslosen Fangmethoden die Fischgründe gefährden.

Der beispiellose ökonomische Aufschwung Chinas in den letzten vier Jahrzehnten hat seine Mittelschicht stark wachsen lassen. Damit haben sich auch die Ernährungsgewohnheiten vieler Chinesen verändert: Weil sie es sich leisten können, essen sie mehr Fleisch – und mehr Fisch, Tintenfisch und andere Meeresfrüchte. Die hohe Nachfrage hat zur Folge ...

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Entrepreneure - Net schwätze, mache!

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Was zeichnet einen erfolgreichen Firmengründer aus? Dazu wurden bereits zahllose Bücher und Artikel geschrieben. Dabei versteckt sich dahinter kein großes Mysterium. Es sind im Grunde nur ein paar Punkte.

Von den Schwaben, die sich bekanntlich glücklich schätzen, alles außer Hochdeutsch zu können, kann man sicher einiges lernen. Immerhin befanden und befinden sich unter ihnen viele bekannte Erfinder, die die Zivilisation und die Wirtschaft entscheidend nach vorn gebracht haben. Und war nicht auch Albert Einstein, das Genie aus Ulm, ein Schwabe?

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