
So wie ein Kapitän
sein Schiff lenkt,
muss der Unternehmer
sein Unternehmen führen!
Manfred Breitenbach,
Geschäftsführer Köln, Zeitz
Ab dem Jahr 2021 wird die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag deutlich angehoben, sodass für 90 % aller aktuellen Zahler die Abgabe komplett entfällt.
Das ändert sich ab 2021
Derzeit wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden für sonstige Bezüge nach geltender Rechtslage keine Freigrenzen berücksichtigt. Diese Regelung wird vor dem Hintergrund der massiven Anhebung der Freigrenze geändert.
Durch eine neue Regelung wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt. Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs abzustellen. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags bleibt wie bisher die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug.
Auch die Regelungen zum Versorgungsfreibetrag und zum Altersentlastungsbetrag sowie die Besonderheiten bei ermäßigt zu besteuernden sonstigen Bezügen sind künftig zu beachten.
Milderungszone vermeidet Belastungssprung
Durch die “Milderungszone” im Anschluss an die Freigrenze wird beim Überschreiten der Freigrenze die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung herangeführt. Die Begrenzung der zusätzlichen Grenzbelastung in der Milderungszone liegt zukünftig bei 11,9 % (zuvor 20 %).
Hinweis
Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.
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