
So wie ein Kapitän
sein Schiff lenkt,
muss der Unternehmer
sein Unternehmen führen!
Manfred Breitenbach,
Geschäftsführer Köln, Zeitz
Auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen nimmt der Gesetzgeber Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vor. Diese wurden jetzt schon verabschiedet, gelten aber teilweise erst ab dem 1.1.2022 bzw. 1.1.2023.
Das ändert sich
Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG wird durch § 36a EStG die volle Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer verhindert, wenn bestimmte Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. In diesem Fall darf die einbehaltene Kapitalertragsteuer nur zu 2/5 angerechnet werden. Nun soll klargestellt werden, dass bei der Kirchensteuer die Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG nicht gilt (Inkrafttreten ab 1.1.2021).
Kapitalerträge aus Betriebskonten von natürlichen Personen wurden bislang nicht im Kirchensteuerabzugsverfahren berücksichtigt und vom Kirchensteuerabzug ausgenommen, weil in diesem Fall keine Abgeltungswirkung eintritt. Für diese Kapitalerträge stellt die Abgeltungsteuer lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Auf die Vornahme des Kirchensteuerabzugs bei betrieblichen Konten soll daher ab dem Jahr 2023 dauerhaft verzichtet werden.
Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung soll von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab dem Jahr 2022 eine Anlassabfrage verpflichtend vorgenommen werden. Hierdurch soll die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sichergestellt werden.
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