
So wie ein Kapitän
sein Schiff lenkt,
muss der Unternehmer
sein Unternehmen führen!
Manfred Breitenbach,
Geschäftsführer Köln, Zeitz
An Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise sind steuerfrei. Aufgrund einer Gesetzesänderung hat das BMF das entsprechende Schreiben neu gefasst.
Hintergrund
Nachdem das BMF-Schreiben v. 9.4.2020 ergangen war, wurde § 3 Nr. 11a EStG durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.7.2020 eingefügt. Danach werden Sonderleistungen bis zu 1.500 EUR, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten, steuerfrei gestellt.
Voraussetzung dafür ist u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Das BMF-Schreiben
In dem neu gefassten Schreiben stellt das BMF klar, dass § 3 Nr. 11a EStG gegenüber § 3 Nr. 11 EStG "lex-specialis" ist und damit Vorrang hat. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter diese Steuerbefreiung.
Für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, sind weder die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 11, Nr. 11a EStG noch § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG einschlägig.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
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