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Wachstumschancengesetz – Neuerungen im Regierungsentwurf

Bereits in der Ausgabe September berichteten wir über den Entwurf zum Wachstumschancengesetz. Am 30.8.2023 wurde der Regierungsentwurf verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem Referentenentwurf sind hier im Folgenden zusammengefasst:

  • Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen: Die Regelungen für Elektrofahrzeuge im Rahmen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchregelung werden angepasst. Die Bemessungsgrundlage beträgt weiterhin nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs wird jedoch von 60.000€ auf 80.000 € erhöht. Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA in Höhe des 2,5fachen der linearen AfA (maximal 25 %) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen dem 1.10.2023 und dem 31.12.2024.
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude i. H. v. 6 % – gilt für Gebäude, die entweder vom Steuerpflichtigen selbst hergestellt oder im Kalenderjahr der Fertigstellung gekauft wurden. Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.

    

Bei Anschaffung besteht die Wahlmöglichkeit zwischen degressiver und linearer Abschreibung. Während der Nutzung der degressiven Abschreibung sind keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen erlaubt. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Die Regelung gilt für Gebäude, deren Bau oder Kaufvertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 abgeschlossen wird.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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