Kernproblem
Geht eine Ehe auseinander, kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Dies hat zur Folge, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus der Altersversorgung geteilt werden. Hier wird zwischen interner (also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) und externer Teilung unterschieden. Steuerlich entstehen dabei eigene Anwartschaften, für die es bei Rentenzufluss keiner steuerlichen Sonderregelungen bedarf. Sind jedoch die Anrechte am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsreif, z. B. weil der Versorgungsanspruch noch verfallbar ist, kommen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht. Die einkommensteuerliche Behandlung dieser Ansprüche wurde ab dem VAZ 2008 geändert, so dass sich das BMF zur Veröffentlichung einer neuen Verwaltungsanweisung veranlasst sah.
Formen der Ausgleichszahlungen
Die zivilrechtlichen Regelungen des Versorgungsausgleichs wurden ab dem 1.9.2009 geändert, wobei die bisherige zivilrechtliche Systematik weitgehend beibehalten wurde. Es lassen sich folgende Formen unterscheiden:
I. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente:
1. Basisversorgung,
2. Versorgungsbezug,
3. andere Leibrente (z. B. VBL),
4. Pensionsfonds, -kasse, Direktversicherung oder Riester,
II. Abtretung von Versorgungsansprüchen.
III. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen.
IV. Anspruch auf Abfindung.
V. Anspruch gegen Witwe/Witwer.
Neues BMF-Schreiben
Die steuerliche Behandlung folgt dem Korrespondenzprinzip: Beim Verpflichteten können die im Rahmen des Versorgungsausgleichs getätigten Ausgleichszahlungen in dem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden, in dem die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Der Berechtigte hat die Zahlungen in der Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern, wie sie beim Verpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Beispiel: Im Jahr 2011 erhält der Ausgleichsverpflichtete eine Basisversorgung von 10.000 EUR; davon unterliegen (nach Berücksichtigung der voll steuerpflichtigen Anpassungen) insgesamt 6.220 EUR der Besteuerung. Bei einer Ausgleichsverpflichtung von 50 % (5.000 EUR) liegen Sonderausgaben von 3.110 EUR vor; der Berechtigte muss 3.110 EUR (minus Werbungskosten-PB) versteuern. Nach dem gleichen Prinzip wird in den anderen Anspruchsfällen verfahren (z. B. im Fall des Versorgungsbezugs durch Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags). Gleiches gilt auch bei Abtretung von Versorgungsansprüchen. Dagegen ist der Anspruch auf Abfindung ein Vorgang auf privater Vermögensebene. |