Einführung
Das deutsche UStG befreit Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, von der Umsatzsteuer. Ebenso befreit sind private Orchester, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, die gleichen kulturellen Aufgaben zu erfüllen wie die Erstgenannten. Bisher hatte der BFH es abgelehnt die Befreiung auch auf einzelne Musiker auszudehnen, die ihrerseits selbstständig Leistungen gegenüber einem befreiten Orchester erbringen.
Fall
Der Kläger leitete ein Jazzorchester. Für einzelne Konzerte oder Tourneen verpflichtete er in- und ausländische Musiker auf freiberuflicher Basis. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Leistungen der freiberuflichen Musiker umsatzsteuerpflichtig seien und der Kläger hinsichtlich der Leistungen der ausländischen Musiker verpflichtet gewesen sei, die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Hiergegen wendete der Kläger ein, dass die Leistungen der selbstständigen Musiker steuerfrei seien, da für alle die erforderliche Bescheinigung der Landesbehörde vorlag.
Neues Urteil
Der BFH ändert seine bisherige Rechtsprechung und schließt sich der Auffassung des Klägers an. Zur Begründung verweist er auf Vorgaben der MwStSystRL. Demnach können bestimmte kulturelle Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Der EuGH hatte hierzu festgestellt, dass es im Bereich der Musik nicht zulässig ist, die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen ob die Leistung von einem oder mehreren Musikern erbracht wird, sofern die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen.
Konsequenz
Einmal mehr zeigt sich, dass die MwStSystRL im Bereich der Steuerbefreiungen unzureichend ins nationale Gesetz umgesetzt wurde. Wer daher eine Steuerbefreiung beanspruchen möchte oder ggf. bewusst hierauf verzichten möchte, kann sich nicht alleine auf das nationale UStG verlassen. Darüber hinaus wird ersichtlich, welche Risiken für Unternehmen lauern, wenn sie Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen, ohne zu prüfen, ob sie Schuldner der USt sind. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die - wie im Fall - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
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