Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Juli 2010
Ausfuhrnachweise im ATLAS-Verfahren

Einführung
Seit dem 1.7.2009 besteht die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Dieses erfolgt über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Schriftliche Ausfuhranmeldungen sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Die Ausfuhrdokumente dienen jedoch nicht nur der Ausfuhr an sich, sondern auch als Nachweis der Steuerfreiheit der Ausfuhr. Die entsprechenden Regelungen in §§ 8 ff. UStDV geben jedoch keine expliziten Hinweise, wie die Nachweise bei elektronischen Ausfuhranmeldungen zu erbringen sind.

Rechtslage
Das BMF hatte in 2009 erstmals Stellung zu den Nachweispflichten bezogen. Demnach gilt das durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument "Ausgangsvermerk" als belegmäßiger Nachweis für den Regelfall der elektronischen Ausfuhr. Der Nachweis sollte in dieser Form auch erbracht werden, wenn der liefernde Unternehmer nicht selbst Anmelder der Ausfuhr ist. Vollkommen unklar blieb die für die Praxis wichtige Frage, wie der Nachweis zu führen und zu archivieren ist, wenn nicht der Unternehmer selbst, sondern dessen Spediteur den per EDIFACT übermittelten Ausgangsvermerk erhält.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun sein damaliges Schreiben überarbeitet. Es beinhaltet neben grundsätzlichen Ausführungen zum ATLAS-Verfahren Hinweise zu den Nachweispflichten innerhalb und außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens, bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, der Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr sowie für Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung.

Konsequenz
Das Schreiben hätte sich das BMF wohl sparen können, da sich gegenüber der bisherigen Verlautbarung kaum Änderungen ergeben. Statt die Nachweispflichten im zuvor angesprochenen Fall darzustellen, wird dieses Problem nun gar nicht mehr angesprochen. Trotz dieser Mängel müssen sich Unternehmer, die in Drittländer exportieren, mit dem Schreiben auseinandersetzen. Sofern die Ausfuhr über Spediteure erfolgt, sollten im Zweifel die erforderlichen Nachweise mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.

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