Kernproblem
Für erwachsene Kinder haben die Eltern u. a. dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Aber was ist unter Berufsausbildung zu verstehen? Fallen hierunter auch eine Tätigkeit als Trainee, ein Praktikum oder eine Schulung? Will man z. B. Flugbegleiter/-in werden, geht der praktischen Tätigkeit häufig eine mehrwöchige Schulung voraus. So beantragte eine Mutter Kindergeld für ihre Tochter; diese hatte im Juni 2008 die Schule beendet und sich anschließend erfolgreich um eine im Januar 2009 beginnende, 7-wöchige Schulung als Flugbegleiterin beworben, in der theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt wurden. Während der Dauer des Schulungsvertrags erhielt die Tochter kein Entgelt. Im Anschluss daran wurde ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Fluggesellschaft geschlossen. Die Familienkasse wollte mangels Ausbildung für den Zeitraum der Schulung und die davorliegende Wartezeit kein Kindergeld zahlen. Die Mutter klagte beim Finanzgericht Köln.
Bisherige Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Entscheidung des FG
Eine Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung ist nach Auffassung des FG Köln auch die mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin. Der Senat stellte bei seiner Entscheidung insbesondere darauf ab, dass während der Schulungszeit noch kein Arbeitsverhältnis bestand und kein Entgelt bezahlt wurde. Für entscheidungserheblich hielt er außerdem, dass die Tochter die Schulungskosten hätte zurückzahlen müssen, falls sie im Anschluss an die Schulung keinen Arbeitsvertrag mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hätte. Gerade in diesen Punkten unterscheide sich der Sachverhalt von einer üblichen Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses (wie beim mit Arbeitsvertrag abgeschlossenen "Anlernberuf").
Konsequenz
Die Revision beim BFH wurde zugelassen. Dort ist in einem vergleichbaren Fall die Frage anhängig, ob ein Trainee-Programm nach Beendigung des Hochschulstudiums im Rahmen eines einjährigen Arbeitsvertrags bei einem Verlag noch zur Berufsausbildung zählt.
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