Kernproblem
Einnahmen unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn sie unter eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen. Ist die Zuordnung zweifelhaft, greift die Finanzverwaltung gerne die Auffangvorschrift der "Sonstigen Einkünfte" auf, denn ansonsten wäre die Einnahme dem Zugriff des Fiskus entzogen. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände hierunter. Die Rechtsprechung subsumiert insbesondere jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, verbunden mit einer Gegenleistung, unter diese Vorschrift. Dagegen können Veräußerungsvorgänge bei Überschreiten der Spekulationsfrist nicht (hilfsweise) in die Sonstigen Einkünfte einbezogen werden. Die Steuerpflicht des Verkaufs einer Internet-Domain wurde jetzt vom Finanzgericht Köln untersucht.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 1999 bei der DENIC eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15.000 DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin den Tatbestand der Sonstigen Einkünfte als erfüllt an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet habe. Der Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid wurde zurückgewiesen; die Klage dagegen hatte Erfolg.
Entscheidung des FG
Das FG ist in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt. Eine sonstige Leistung i. S. der Vorschrift setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren. Da der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgte und ein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten fehlte, unterlag die Einnahme keiner Einkommensteuerpflicht.
Konsequenz
Die Revision zum BFH wurde zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung einkommensteuerbar ist.
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