Kernfrage/Rechtslage
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden, was in der Praxis - gerade bei Aushilfen - nicht unüblich ist. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall aber einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Kernkonditionen, insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, schriftlich fixiert bzw. vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nunmehr darüber zu entscheiden, welche Konsequenzen es bei einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag fehlt bzw. der Arbeitgeber seiner Pflicht zur schriftlichen Fixierung nicht nachgekommen ist.
Entscheidung
Nach einer Kündigung 2 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um ausstehende Lohnzahlungen. Dabei machte der Arbeitnehmer geltend, er sei auf der Basis eines Stundenlohns von 10 EUR netto zu entlohnen, wohingegen der Arbeitgeber behauptete, es sei lediglich ein Stundenlohn von 10 EUR brutto vereinbart gewesen. Der Rechtsstreit wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes geführt und vom Arbeitnehmer gewonnen. Das Gericht ging davon aus - und durfte dies auch -, dass die Parteien einen Stundenlohn von 10 EUR netto vereinbart hatten. Zwar sei die Höhe des Stundenlohnes streitig, zugunsten des Arbeitnehmers wirkten aber Beweiserleichterungen, da es zu dem Streit über die Lohnhöhe nur gekommen sei, weil der Arbeitgeber gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsnachweis mit der Angabe des vereinbarten Entgelts zu erteilen. Die mit dem Verstoß verbundenen Nachteile habe der Arbeitgeber zu tragen.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit schriftlicher Arbeitsverträge. Existiert ein solcher nicht, kommen dem Arbeitnehmer erhebliche Beweiserleichterungen zugute, denn die Beweislast liegt alleine beim Arbeitgeber. Im einstweiligen Rechtschutz bedeutet dies, dass ohne Weiteres der Arbeitnehmervortrag als richtig unterstellt werden kann.
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