Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Juni 2010
Pflichtveranlagung bei Steuerkl.komb. III/V nicht verfassungswidrig

Kernaussage
Die Pflichtveranlagung von Ehegatten bei der Steuerklassenkombination III/V verstößt weder wegen eines normativen Erhebungsdefizits noch wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Sachverhalt
Die Kläger sind verheiratet und erzielten im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkünfte des Klägers unterlagen während des Veranlagungszeitraums dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III, die der Klägerin nach der Steuerklasse V. Das beklagte Finanzamt folgte bei der Einkommensteuerfestsetzung den Angaben der Kläger in der Steuererklärung. Gleichwohl legten die Kläger Einspruch ein und begehrten, den Bescheid mit der folgenden Begründung aufzuheben: Die Nachzahlung aufgrund der Steuerklassenkombination III/V wäre nicht angefallen, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Die zutreffende Besteuerung hänge von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Diese wiederum würden in großer Anzahl von der Möglichkeit der Nichtabgabe einer entsprechenden Steuererklärung Gebrauch machen. Da ein solches Unterlassen von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde, obgleich sie durch Ausgabe der Steuerkarten von der Steuerklassenkombination Kenntnis habe, sei die Vollzugspraxis der Verwaltung defizitär und verfassungswidrig.

Entscheidung
Das Finanzgericht erteilte dieser Auffassung eine klare Absage und wies die Klage ab. Selbst wenn das Maß der Nichterklärung bereits wesentliche Erhebungsdefizite bzw. gravierende Erhebungsmängel zur Folge hätte, würde dies allein nicht zur Verfassungswidrigkeit führen. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Finanzverwaltung einen solchermaßen gravierenden Erhebungsmangel aus politischen Gründen in Kauf nehme. Eine vollständige Auswertung des Kontrollmaterials ist den Finanzämtern weder möglich noch aus Rechtsgründen geboten.

Konsequenz
Sofern sich die steuerlichen Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr ändern, sollte geprüft werden, ob die gewählte Veranlagungsart steueroptimal ist. Die Veranlagungsart kann jedes Jahr gesondert gewählt werden.

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