Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2010
Insolvenzreife GmbH: Zahlungen von ungedecktem debitorischen Konto

Kernfrage
Zahlungen der Geschäftsführer im Zeitraum der insolvenzrechtlichen Überschuldung oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bergen stets das Risiko der verbotenen Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG. Sinn und Zweck des Zahlungsverbotes ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Der BGH entschied nun über Zahlungen von einem ungedeckten debitorischen Konto.

Sachverhalt
Der Beklagte war im Jahr 1999 Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Projektgesellschaft mbH. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1.3.2002 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat im Insolvenzverfahren lediglich Forderungen der Sparkasse für den Ausfall festgestellt. Weitere berechtigte Insolvenzforderungen gab es nicht. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten für Ersatz von Zahlungen in Anspruch, die von dem ungedeckten debitorischen Geschäftskonto bei der Sparkasse an Gläubiger der Schuldnerin geleistet wurden. Die Mittel wurden von der Sparkasse in Kenntnis der Krise der Schuldnerin zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung gestellt. Bereits vorinstanzlich wurde eine Insolvenzreife der Schuldnerin im Jahr 1999 festgestellt.

Entscheidung
Das LG gab der Klage vollumfänglich, das OLG nur teilweise statt. Auf die Revision des Beklagten wies der BGH die Klage ab. Nach Auffassung des Senats verstoßen die konkreten Zahlungen nicht gegen das Verbot des § 64 Satz 1 GmbHG (n. F.). Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger vermindern nicht die verteilungsfähige Masse und gehen nicht zum Nachteil der Gläubigergesamtheit, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftersicherheiten verfügt. Es handelt sich vielmehr um einen masseunschädlichen bloßen Gläubigertausch. An die Stelle der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank.

Konsequenz
Die Entscheidung des BGH ist aufgrund der weitreichenden Haftung des Geschäftsführers in der Krise zu begrüßen. Insbesondere hat das MoMiG nochmals im Bereich der GmbH- Geschäftsführerhaftung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt. Jedenfalls beim masseneutralen Gläubigertausch darf der Geschäftsführer in der Regel keiner persönlichen Haftung ausgesetzt sein.

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