Rechtslage
Treuhandverhältnisse können dazu führen, dass ein Wirtschaftsgut steuerlich nicht dem eigentlichen Inhaber, sondern einem Dritten, dem Treugeber, zuzurechnen ist. Klassische Beispiele sind Beteiligungen, die für Rechnung eines Dritten gehalten werden. In der Regel ist es dafür notwendig, dass ein selbstständiges, einem Treuhandverhältnis zugängliches, Wirtschaftsgut besteht. Der BFH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob auch ein ungeteilter Geschäftsanteil an einer GmbH, an dem nur zu einem Bruchteil ein Treuhandverhältnis gebildet worden war, ein Wirtschaftsgut sein kann, das selbstständig einem Treugeber zugerechnet wird.
Entscheidung
Die Kläger hatten bei Gründung einer GmbH jeweils einen Geschäftsanteils in Höhe von 25.000 DM übernommen und diesen später veräußert. Die Finanzverwaltung sah hierin eine steuerpflichtige Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung und setzte Einkommensteuer fest. Hiergegen wandten die Kläger ein, Teile des Geschäftsanteils jeweils nur treuhänderisch für Dritte gehalten zu haben. Diesen sei der ungeteilte Anteil entsprechend ihrer treuhänderischen Beteiligung anteilig zuzurechnen, so dass es nicht zum Verkauf einer wesentlichen Beteiligung gekommen sei. Zwar sei der Treuhandvertrag erst nach Gründung der GmbH schriftlich abgefasst worden, mündlich sei aber die Treuhandstellung schon im Vorfeld vereinbart gewesen. Nachdem das FG erstinstanzlich gegen die Kläger entschieden hatte, weil diese das Treuhandverhältnis an einem ungeteilten (Teil)Geschäftsanteil nicht wirksam begründen konnten, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung zurück. Grundsätzlich ist der BFH der Auffassung, dass eine Treuhandstellung auch an einem ungeteilten (Teil)Geschäftsanteil bestehen kann. Dieser stellt ein selbstständig zurechenbares Wirtschaftsgut dar. Allerdings bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Denn nicht jedes als Treuhand bezeichnete Rechtsverhältnis stellt ein Treuhandverhältnis dar, dass nach steuerlichen Gesichtspunkten zu einer Zurechnung beim Treugeber führen kann. Hier wird das FG weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen.
Konsequenz
Die Entscheidung stellt zum einen fest, dass ein Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam sein kann, wenn es nicht an einem selbstständigen, sondern lediglich an einem Teil eines Geschäftsanteils vereinbart wird. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass an ein Treuhandverhältnis, das steuerlich zu einer Zurechnung beim Treugeber führen soll, hohe inhaltliche Anforderungen gestellt werden.
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