Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2010
Pkw-Verkauf: Garantiezusage ist steuerpflichtig

Einführung
Kfz-Händler geben ihren Kunden häufig Garantiezusagen. Umstritten ist, ob diese Garantien umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind.

Sachverhalt
Ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt bot seinen Kunden beim Verkauf eines Kfz gegen zusätzliches Entgelt eine Garantievereinbarung an. Im Garantiefall konnte der Kunde wählen, ob er das Kfz beim Verkäufer kostenlos reparieren lässt oder bei einer anderen Werkstatt. Die anfallenden Kosten wurden dem Kfz-Händler bzw. dessen Kunden von einer Versicherungsgesellschaft erstattet, bei der die Garantiezusage versichert war.

Neues Urteil
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nun entschieden, dass die Garantiezusage in diesem Fall umsatzsteuerpflichtig ist. Die bisherige Rechtsprechung des BFH war noch davon ausgegangen, dass die Garantiezusage als "Übernahme von Verbindlichkeiten" steuerfrei war. Diese Auffassung musste der BFH nun jedoch im Anschluss an ein anderslautendes EuGH-Urteil revidieren. Andere Befreiungsvorschriften, insbesondere die für "Verschaffung von Versicherungsschutz", sind nicht anwendbar. Vielmehr qualifiziert der BFH die Garantiezusage als eigenständige sonstige Leistung, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall geprägt wird und für die keine Befreiung existiert.

Konsequenz
In der Praxis gibt es im Wesentlichen drei verschiedene Garantiemodelle. Das Versicherungsmodell, die händlereigene Garantie, sowie das Kombinationsmodell ("Car-Garantie"), das einen Mix aus den beiden vorher genannten Modellen darstellt. Das Kombinationsmodell unterliegt, wie nun durch den BFH festgestellt, als eigenständige Leistung der Umsatzsteuer. Explizite Aussagen zu den beiden anderen Modellen trifft der BFH nicht. Im Versicherungsmodell vermittelt der Händler dem Käufer lediglich eine Reparaturkostenversicherung. Dies wurde bisher als steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz behandelt. Der BFH weist darauf hin, dass sich dieser Fall vom nun entschiedenen erheblich unterscheidet, so dass davon auszugehen ist, dass es bei der bisherigen Behandlung verbleibt. Bei der händlereigenen Garantie, steht dem Kunden ausschließlich ein Anspruch auf Reparatur durch den Händler zu. Hier gibt es bis dato keine eindeutige Rechtsprechung. Das aktuelle Urteil des BFH dürfte jedoch so zu deuten sein, dass die händlereigene Garantie ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt. Hier bleibt aber die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil abzuwarten.

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