Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2010
Privatlehrer: Von der USt befreit oder nicht?

Einführung
Das deutsche UStG kennt zwei Steuerbefreiungen, die im Zusammenhang mit Unterrichtsleistungen stehen. § 4 Nr. 21a UStG befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen bestimmter Privatschulen und vergleichbarer Einrichtungen. Nach § 4 Nr. 21b UStG werden die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an Hochschulen und an den in § 4 Nr. 21a UStG genannten Institutionen von der USt befreit. Da beide Vorschriften nicht den Vorschriften der MwStSystRL entsprechen, gibt es regelmäßig Streit darüber, was als Hochschulunterricht und wer als Privatlehrer anzusehen ist.

Sachverhalt
Ein Gesellschafter einer GbR, die ein Ingenieurbüro betreibt, hielt für ein Bildungsinstitut Vorlesungen zum Thema Brandschutz und nahm Prüfungen ab. Das Finanzamt versagte der GbR die Steuerfreiheit aus diesen Umsätzen, da diese weder eine begünstigte Institution (§ 4 Nr. 21a UStG) darstelle noch die Leistungen als befreiter Umsatz eines Privatlehrers (§ 4 Nr. 21b UStG) anzusehen seien. Das Sächsische FG legte den Fall dem EuGH vor.

Neues Urteil
Nach Ansicht des EuGH können die vom Kläger angebotenen Leistungen als Hochschulunterricht i. S. des Gemeinschaftsrechts zu qualifizieren sein. Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nicht in Betracht, da der Kläger nicht als Privatlehrer i. S. der MwStSystRL zu behandeln ist. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Dozent selbstständig i. S. des UStG ist, sondern er muss die Lehrgänge auch selbst gegenüber den Teilnehmern anbieten.

Konsequenz
Die Tätigkeit als selbstständiger Dozent ist nur steuerfrei, wenn der Dozent die Lehrgänge in eigener Verantwortung anbietet. Wird er hingegen im Auftrag einer Einrichtung tätig, die die Lehrgänge erbringt, scheidet für ihn die Steuerbefreiung als "Privatlehrer", entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung, aus. Sofern die Einrichtung selbst nach § 4 Nr. 21a UStG befreit ist, kann sie die nun von ihren Dozenten in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer nicht abziehen. Diese wird nun zum zusätzlichen Kostenfaktor, entweder beim Dozenten, der Einrichtung oder den Teilnehmern. Die betroffenen Unternehmen sollten sich umgehend mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen.

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