Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2010
Mehrwertsteuerpaket 2010: Neues vom BMF

Einführung
Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurde die umsatzsteuerliche Erfassung von Dienstleistungen grundlegend geändert. U. a. muss nun für Zwecke der Ortsbestimmung von Dienstleistungen unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht. Nicht unternehmerisch tätige juristische Personen werden insoweit wie Unternehmen behandelt, sofern ihnen eine USt-IdNr. erteilt wurde. Sie sind Gegenstand eines aktuellen Schreibens des BMF.

Neue Verwaltungsanweisung
Als nicht unternehmerisch tätige juristische Personen kommen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich hoheitlich tätig sind, sowie andere nichtunternehmerisch tätige juristische Personen, z. B. eine vermögensverwaltende Holding, in Betracht. Diese müssen die USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer verwenden. Unterlassen sie dies, erwartet das BMF, dass der leistende Unternehmer nachfragt, ob eine USt-IdNr. erteilt wurde. Nur wenn die juristische Person ausdrücklich mitteilt, dass ihr keine USt-IdNr. zugeteilt wurde, richtet sich die Ortsbestimmung nach den Regelungen, die zwischen Unternehmen und Nichtunternehmern bestehen (B2C-Umsätze). Ist die juristische Person hingegen sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig, gelten die zuvor genannten Grundsätze nicht. Die juristische Person wird dann hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsorts nur als Unternehmer behandelt, wenn sie die Leistung für ihren unternehmerischen Bereich bezieht. Ob ihr eine USt-IdNr. erteilt wurde, ist in diesem Fall unerheblich.

Konsequenz
Um eine zutreffende Umsatzbesteuerung sicherzustellen, müssen sich sowohl Unternehmer, die Leistungen an juristische Personen erbringen, als auch die juristischen Personen selbst mit den Inhalten des Schreibens auseinandersetzen.

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