Kernproblem
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind als Steuerhinterziehung bewertet, und daher der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden kann.
Sachverhalt
Ein Lokführer der Bundesbahn war durch deren Privatisierung als Beamter beurlaubt und in ein Angestelltenverhältnis mit der DB-AG gewechselt. Für die Gewährung von Familienleistungen blieb jedoch die Dienststelle des sog. Bundeseisenbahnvermögens zuständig. Nach der Geburt seiner Tochter in 1997 beantragte er für das Kind nicht nur bei der Familienkasse Kindergeld, sondern auch beim Bundeseisenbahnvermögen. In der Folgezeit gingen ab 1999 auf seinem Bankkonto betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom BV ein, wobei die Zahlung der Familienkasse ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet war. Die Doppelzahlung fiel der Familienkasse erst 2008 auf. Sie hob die Kindergeldfestsetzung ab 1999 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 gezahlte Kindergeld von ca. 17.000 EUR zurück. Der Lokführer war der Ansicht, dass für die Zeiträume vor 2004 die nach 4 Jahren beginnende Verjährung eingetreten sei. Eine die Verjährung auf 10 Jahre verlängernde Steuerhinterziehung habe er nicht begangen, da der Familienkasse ein Organisationsverschulden vorzuwerfen sei. Die Doppelzahlungen hätten ihm nicht zwangsläufig auffallen müssen.
Entscheidung
Das FG bewertete das Verhalten des Lokführers als Steuerhinterziehung und rechtfertigte damit die Verlängerung der Verjährungsfrist. Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf gestützt, dass ihr die Mehrfachgewährung nicht bekannt gewesen sei. Die Doppelzahlung sei auf irreführende Angaben des Klägers zurückzuführen. So sah es der Senat als nicht glaubwürdig an, dass über einen Zeitraum von fast 10 Jahren der Doppelbezug nicht bemerkt wurde und eine sich aus der Abgabenordnung ergebende Berichtigung der Angaben unterblieb. Zwar seien nur die Zahlungen der Familienkasse auf den Kontoauszügen ausdrücklich mit der Bezeichnung Kindergeld versehen gewesen. Die Zweckbestimmung der betragsidentischen Zahlungen der Bahn hätte sich jedoch eindeutig den monatlich erstellten Mitteilungen entnehmen lassen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
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