Internetauktionen boomen immer noch, gerade bei gewerblichen Anbietern. Doch Finanzämter legen derzeit einen Überprüfungsschwerpunkt auf derartige Internetgeschäfte. Das geht auch Sie an, falls Sie auf Online-Plattformen Geschäfte machen.
Das macht heute fast jeder von uns: Im Internet kaufen und verkaufen oder bei Internet-Auktionen (z. B. bei ebay) entweder als Verkäufer oder als Käufer teilnehmen. Doch wer sich als privat einträgt und dann sehr oft handelt, gerät ins Visier der Prüfer. Dabei ist die Zahl der getätigten Geschäfte der erste Aufhänger.
Der Fall aus der Praxis:
Max Mütze sammelt leidenschaftlich gerne Armbanduhren. Hierzu erwirbt er auch schon mal Nachlässe oder Insolvenzmassen, um dann festzustellen, dass er einige Exponate dann doch mehrfach in seiner Sammlung hat. Diese überschüssigen Stücke verkauft er bei Internetauktionen. Er gibt dabei an: „Verkauf von Privat“.
Sein Bruder Toni Turnschuh teilt dieselbe Leidenschaft. Er verkauft jedoch nahezu sämtliche Stücke, die er von seinem Bruder bekommt oder anderweitig erwirbt. Auch er verkauft über das Internet.
„Wie ein Händler“ = gewerblich
Der Unterschied ist gravierend: Toni hat gewerbliche Einkünfte aus dem Verkauf der Uhren. Bei Max dürfte es sich noch um private Veräußerungsgeschäfte handeln, die aus Praktikabilitätsgründen (trotz § 23 Abs. 1 Nr.2 EStG) vom Finanzamt steuerlich immer noch als unbeachtlich betrachtet werden. Aber liegen An- und Verkauf nur ein Jahr oder weniger auseinander, sind die Gewinne steuerpflichtig!
Das liegt daran, dass Toni nicht primär Uhrensammler ist, sondern schlichtweg mit Uhren handelt. Er füllt ständig seine Bestände auf und verkauft sie nahezu vollständig wieder – und verhält sich damit so wie ein kaufmännischer Betrieb. Bei Max steht dagegen das Sammeln im Vordergrund. Er veräußert nur überschüssige Stücke, die er an sich gar nicht erwerben wollte.
Grenzen sind fließend
Wie Sie schon an diesem einfachen Beispiel erkennen können, sind die Grenzen oft fließend. Die Finanzämter versuchen natürlich, in solchen Fällen Gewerblichkeit anzunehmen und die Gewinne aus derartigen Internetauktionen der Einkommensteuer und auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen. |