Einführung
Häufig werden für krumme Geschäfte Strohmänner eingesetzt, um die wahren Hintermänner zu verbergen. Wer sich für so etwas hergibt, sollte die steuerlichen Folgen seines Handelns nicht unterschätzen.
Fall
Die 1918 geborene Klägerin meldete 1994 eine gewerbliche Tätigkeit an. Diese bestand darin, Unternehmen unaufgefordert als Rechnungen bezeichnete Formulare zu senden. Diese sollten für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten. Die Formulare hatten jedoch den alleinigen Zweck, gutgläubigen Empfängern zu suggerieren, dass sie die "Rechnungen" zu begleichen hätten. Die Erstellung eines Telefaxverzeichnisses war nie beabsichtigt. Nach Berechnungen der Steuerfahndung wurden ca. 464.000 dieser Formulare verschickt, aber nur ein geringer Teil hiervon bezahlt. Das Finanzamt setzte nun gegen die Klägerin ca. 2,4 Millionen EUR fest, da sie in den Formularen zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Die Klägerin wandte hiergegen ein, sie habe lediglich auf Drängen ihres Sohnes das Gewerbe angemeldet. Ferner habe sie die Rechnungen weder gekannt noch zu ihrer Erstellung bzw. zu ihrem Versand ihre Zustimmung erteilt.
Neues Urteil
Das FG München stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass die als Rechnungen bezeichneten Formulare alle für einen Vorsteuerabzug notwendigen Bestandteile enthielten. Die Festsetzung von Umsatzsteuer aufgrund des unberechtigten Ausweises derselben war daher rechtens. Nach Ansicht des FG schuldet die Klägerin diese USt, auch wenn sie nur als Strohmann fungierte. Denn Schuldner der USt ist derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, auch wenn die Leistung tatsächlich vom Hintermann im Namen des Strohmanns ausgeführt wurde.
Konsequenz
Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von 15 Jahren bis zur Entscheidung des FG und der nun beim BFH anhängigen Revision, mag es sein, dass das Alter der Klägerin ihr insoweit zum Vorteil gereicht, als sie sich der endgültigen Vollstreckung durch vorzeitiges Ableben entziehen kann. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass weder Alter, Gutgläubigkeit noch Dummheit vor der Erhebung der USt schützen. Wer daher von Dritten gebeten wird, für deren Rechnung im eigenen Namen als Unternehmer aufzutreten, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein, bevor er einem solchen Ansinnen zustimmt.
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