Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2010
Bauleistungen - Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Einführung
Zur Sicherstellung des Steueraufkommens schulden Bauleister im Sinne des § 13b UStG die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die an sie erbracht werden. Sie müssen die Umsatzsteuer errechnen, anmelden und an ihr Finanzamt abführen. Korrespondierend hierzu steht ihnen grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen zu.

Neue Verwaltungsanweisung
Ergänzend zu den UStR 2008 hat das BMF nun dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer als Bauleister im Sinne des § 13b UStG anzunehmen sind. Neu sind hierbei die folgenden Aussagen:

1. Bauleister sind Unternehmen, die gemessen an ihrem Weltumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zu mehr als 10 % Bauleistungen erbringen. Es sind daher nunmehr neben den steuerbaren auch die nicht steuerbaren Umsätze zu berücksichtigen.

2. Hat ein Bauleister noch keine Bauleistungen erbracht, ist er, unabhängig von der 10 %-Grenze, schon als Bauleister anzusehen, wenn er beabsichtigt, solche Leistungen zu erbringen. Allerdings wird gefordert, dass er schon mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und dies nach außen erkennbar ist.

3. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), gelten grundsätzlich als Bauleister, es sei denn, sie tätigen ausschließlich Grundstücksgeschäfte, die nicht als Bauleistungen zu qualifizieren sind.

Konsequenz
Die neu formulierten Grundsätze sind ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Unternehmen, die bisher zutreffend nicht als Bauleister behandelt wurden, können hierdurch zum Bauleister werden. Bauunternehmen müssen daher prüfen, ob die Neuregelung für sie Konsequenzen hat. Ergibt sich eine Änderung hinsichtlich der Qualifizierung als Bauleister, fordert das BMF Korrekturen der Abrechnungen für Leistungen, die über den Jahreswechsel hinaus erbracht werden. Erhielt das Unternehmen z. B. bisher Abschlagsrechnungen, die brutto ausgestellt wurden, da es in 2009 nicht als Bauleister galt, muss es nach Erbringung der Leistung in 2010 diese im Rahmen der Schlussrechnung korrigieren, wenn es nun als Bauleister gilt. Hinweise darauf, wie die Erbringer der Bauleistungen noch erkennen sollen, ob ihr Kunde Bauleister ist, gibt das BMF nicht. Hier darf weiterhin nur netto fakturiert werden, wenn der Bauleister sich durch eine im Zeitpunkt des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung als solcher zu erkennen gibt.

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