Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2010
Unentgeltliche oder verbilligte Flüge als Arbeitslohn

Einführung
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen und im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt werden, stellen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Mit gleich lautenden Erlassen haben die Finanzministerien der Länder zur Frage der Bewertung des Sachbezugs bei unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen Stellung genommen.

Kernpunkte des Schreibens
Soweit die Luftfahrtunternehmen ihren eigenen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Flüge überlassen und keine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgt, richtet sich die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 3 EStG. Ausgangspunkt für die Sachbezugsermittlung ist danach der Angebotspreis vor üblichen Preisnachlässen, der durch einen Bewertungsabschlag von pauschal 4 % sowie einen Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 EUR gemindert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Bewertung des Sachbezugs gemäß § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort. Die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 EStG findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn die Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber (z. B. Mitarbeitern eines Reisebüros) Flüge unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Sachbezug aber auch durch den Ansatz von festgelegten Durchschnittswerten je Flugkilometer ermittelt werden.

Konsequenz
Dieser Erlass ersetzt den bisherigen Erlass vom 1. Dezember 2006 und gilt für Veranlagungsjahre ab 2010. Die wesentliche Änderung betrifft die Neufestsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer, die insgesamt zu einem höheren steuerpflichtigen Sachbezugswert ab dem Jahr 2010 führen.

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