Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Januar 2010
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern?

Einführung
Da von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben wird, dürfen sie auch keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen. Beachten sie dies nicht und weisen dennoch Umsatzsteuer aus, schulden sie diese dem Finanzamt. Dem Rechnungsempfänger steht ein Vorsteuerabzug jedoch nicht zu. Allerdings können Kleinunternehmer auch zur Umsatzsteuer optieren.

Fall
Ein Kleinunternehmer stellte Kleinbetragsrechnungen (≤ 150 EUR) mit dem Vermerk aus "in diesem Betrag sind 16 % Mehrwertsteuer enthalten". Das Finanzamt sah hierin eine Option zur Umsatzsteuer und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Der Kleinunternehmer klagte hiergegen, da er nicht die Absicht hatte, zur Umsatzsteuer zu optieren. Ebenso sah er in seinen Rechnungsvermerken keinen unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer, der Anlass für eine Nachforderung des Finanzamtes wäre.

Neues Urteil
Nach Ansicht des Hessischen FG liegt ein unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer nur bei unzutreffender Angabe eines Steuerbetrages, nicht jedoch bei Angabe des Steuersatzes vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine solche Rechnung den Vorsteuerabzug ermöglicht. Ob der Ausweis des Steuersatzes als konkludenter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu werten ist, lässt das FG offen, da ein solcher Verzicht gegenüber dem Finanzamt hätte erfolgen müssen. Da dies nicht gegeben war, schuldete der Kläger keinerlei Umsatzsteuer.

Konsequenz
Die Systematik des UStG setzt grundsätzlich voraus, dass zu jedem Vorsteuerabzug eine korrespondierende Umsatzsteuerschuld existiert. In der vorliegenden Konstellation sieht das FG eine Lücke im UStG, die nur vom Gesetzgeber geschlossen werden kann. Da in den Rechnungen zwar Hinweise auf etwaige Steuerbefreiungen aufzunehmen sind, jedoch nicht zwingend auf die Kleinunternehmerregelung, besteht keine Möglichkeit für den Leistungsempfänger festzustellen, ob eine Kleinbetragsrechnung von einem regulären Unternehmer ausgestellt wurde. Dem Urteil entsprechend dürfte dies, zumindest bei Unkenntnis, dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen. Kleinunternehmer, die sich Nachfragen ersparen wollen, sollten in der Rechnung entweder auf die Angabe des Steuersatzes verzichten oder auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinweisen.

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