Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht März 2010
VG Trier: Beitragserhebung der IHK Trier ist rechtmäßig

Kernfrage/Rechtslage
Für Gewerbetreibende besteht eine Zwangsmitgliedschaft in der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Diese erhebt aufgrund eigenen Rechts Beiträge, die je nach IHK unterschiedlich hoch und unterschiedlich zusammengesetzt sein können. Das Verwaltungsgericht Trier hatte nunmehr über die Höhe, Zusammensetzung und grundsätzliche Beitragserhebungsberechtigung der IHK Trier zu entscheiden.

Entscheidung
Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammensetzen. Letzterer berechnet sich aus dem Gewerbeertrag multipliziert mit einem Hebesatz. Dadurch werden umsatzstärkere Unternehmen höher belastet als Betriebe mit schwächerem Umsatz. Hiergegen klagten Unternehmen, die darin einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht sahen. Durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Außerdem rügten sie unwirtschaftliches Finanzgebaren der IHK außerhalb der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der IHK Trier mit dem höchsten Umlagehebesatz in Rheinland-Pfalz wesentlich höhere Kosten für die Wirtschaftsförderung entstünden als in den anderen Kammerbezirken. Das VG wies die Klagen ab. Zum einen sei die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten Selbstverwaltung ein weiter Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Für eine Überschreitung der äußersten Grenzen des Spielraums gebe es keine Anhaltspunkte. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich aber auf die Prüfung zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten sind.

Konsequenz
Unabhängig davon, dass es sich um eine rheinland-pfälzische Entscheidung handelt, dürfte ihr Sachverhalt zur Verallgemeinerung geeignet sein. Der den IHK´s mit der Entscheidung eingeräumte weitreichende Handlungsspielraum dürfte die Handhabung der Beitragserhebung weitestgehend absichern. Ob die Entscheidung einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht standhält, bleibt abzuwarten. Die Berufung ist zugelassen.

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