Kernproblem
Der BFH hat kürzlich in 3 Urteilen die Verfassungsmäßigkeit einiger ab 2005 geltender beschränkender Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge bei der Einkommensteuer geprüft. Leider - aus Sicht der Steuerbürger - ohne erfreulichen Ausgang.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Der BFH hält an seiner Auffassung fest, dass die im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleisteten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber beurteile auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Zwar seien die Altersvorsorgeaufwendungen begrifflich im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen. Diese würden aber durch gesetzliche Sonderregelung den Sonderausgaben zugeordnet, was der BFH für verfassungsgemäß hält. So seien die Aufwendungen ab dem Jahr 2025 grds. in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung hielte einer Überprüfung stand. Zwar seien im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzusetzen (um jährlich 2 % bis auf 100 % steigend). Die gesetzliche Neuregelung müsse aber nur gewährleisten, dass auf bereits versteuertem Einkommen beruhende Renteneinnahmen nicht erneut besteuert werden. Dies könne aber erst im Zuflussjahr geprüft werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Der BFH hat auch über die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2005 entschieden. Hierzu gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können vorbehaltlich der sog. Günstigerprüfung jährlich mit höchstens 2.400 EUR oder 1.500 EUR abgezogen werden. Dabei habe der Gesetzgeber zu Recht differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein trage oder sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder Beihilfen beteilige. Eine unzureichende steuerliche Freistellung des Existenzminimums sei nach der Entscheidung des BVerfG bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die übrigen im Gesetz genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte auch für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung dienten.
Grundfreibetrag
Die Messgröße des zu berücksichtigenden Grundfreibetrags, der das Existenzminimum freistelle, sei das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu lege die Bundesregierung alle 2 Jahre einen Bericht vor. Im Jahr 2005 habe das sächliche Existenzminimum bei Ehegatten 12.240 EUR betragen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, zumal der Grundfreibetrag für Ehegatten im Jahr 2005 mit 15.329 EUR erheblich höher war.
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